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Krankengymnastik Kindergruppe mit Therapeutin

Telefon Ludwigsburg und Kids
07141 – 97 89 41

Telefon Bietigheim
07142 – 78 80 188

Telefon Asperg
07141 – 91 64 199

Telefon Besigheim
07143 – 96 88 971

Informationen für Beihilfepatienten

 

Die Preise für Beihilfepatienten bei Pro Physio für aktive und passive Therapien:

Aktive TherapiePreisPassive TherapiePreis
ManuelleTherapie43,32 €Elektrotherapie12,99 €
Krankengymnastik39,02 €Ultraschall17,03 €
Krankengymnastik am Gerät
60,88Traktionsbehandlung13,62 €
Krankengymn. Neuro52,47 €Kältetherapie17,99 €
Krankengymn. Kinder Neuro62,56 €Fango/Naturmoor20,86 €
Krankengymnastik Muco88,66 €Wärmetherapie12,24 €
Massage30,88 €Heiße Rolle18,73 €
Lymphdrainage 30 Min.42,90 €Hausbesuch inkl. Wegegeld24,59 €
Lymphdrainage 45 Min.58,44Hausbesuch in e. Einrichtung14,90 €
Lymphdrainage 60 Min.73,98 €Therapieberichtnach Bedarf
Bandagierung24,16 €+ Kopien
+ Auslagen
Aktive TherapiePreis
ManuelleTherapie43,32 €
Krankengymnastik39,02 €
Krankengymnastik am Gerät
60,88 €
Krankengymn. Neuro52,47 €
Krankengymn. Kinder Neuro62,56 €
Krankengymnastik Muco88,66 €
Massage30,88 €
Lymphdrainage 30 Min.42,90 €
Lymphdrainage 45 Min.58,44 €
Lymphdrainage 60 Min.73,98 €
Bandagierung24,16 €
Passive TherapiePreis
Elektrotherapie12,99 €
Ultraschall17,03 €
Traktionsbehandlung13,62 €
Kältetherapie17,99 €
Fango/Naturmoor20,86 €
Wärmetherapie12,24 €
Heiße Rolle18,73 €
Hausbesuch inkl. Wegegeld24,59 €
Hausbesuch in e. Einrichtung14,90 €
Therapieberichtnach Bedarf
+ Kopien
+ Auslagen
Kosten für zusätzliche bürokratische AufwendungenPreis
Portokosten1,50 €
Kopie1,50 €
Terminjahresübersicht2,50 €
Arbeitgeberbescheinigung2,50 €
Befund/Dokumentationsauszug5,00 €
Sonstiger Mehraufwandnach Bedarf

Weitere Informationen

Transparente Preise

Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an an der GebüTh.
Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt. Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,4, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3-fach.
Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen. Wer die neuen GKV-Preise als Grundlage für seine Privatpreise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Erhöhung.

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen.
Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oftmals von privaten KV`s vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend.

Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze“ .Das ist falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbänden festgelegt. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze“ können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.

Beihilfeberechtigt?

Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. „Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Und damit ist eigentlich alles gesagt. Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun. Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht besser gestellt sein sollen als GKV-Patienten. Es wird auch explizit darauf hingewiesen, dass der Einzelne einen Zusatztarif abschließen kann, der diese Differenz abdeckt. Insbesondere ist noch anzumerken, dass der Beihilfeberechtigte im Vergleich zum Privatpatienten deutlich weniger Kosten bzgl. der Krankenversicherung zu tragen hat. Die Beihilfe übernimmt bis zu 70%; nur das Delta zur hundertprozentigen Abdeckung muss vom Versicherungsnehmer beglichen werden. Auch vorhandene Kinder sind zu 80% mitversichert.

Sind wir zu teuer?

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist.
Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen und langjähriger Berufserfahrung.
Zudem liegen unsere Behandlungszeiten über denen gesetzlich versicherter Patienten. Unsere langjährige Erfahrung, fortlaufende Weiterbildungen und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind.

Auch Ihre PKV sollte dies respektieren. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstiste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!

Beantworte uns ein paar Fragen